VERSICHERUNGS­KOSTEN

Übersicht


Erfahrungsgemäss halten sich Versicherer und deren Finanzberater mit Auskünften zu Kosten und Provisionen bedeckt. Aber wie teuer sind gemischte Lebens­versicherungen (Spar­versicherungen) wirklich?

Wir nehmen die Kosten in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) genauer unter die Lupe.

Prämienaufteilung & Kostenarten

Euer Sparteil schrumpft nicht nur wegen des Risikoteils.

  • Die Prämie setzt sich aus 3 Teilen zusammen
  • Der Kostenteil wiederum enthält mehrere Kostenarten (Abschlusskosten und andere)

Beispielrechnung & Kosten anfragen

Hier werden die Kosten mit echten Beispielen offengelegt.

  • Die Beispiele wurden tatsächlich so abgerechnet
  • Ihr könnt ganz einfach eure eigene Kostenübersicht anfordern

Informations­pflicht & Politik

Über die fehlende Informations­pflicht und die Rolle der FINMA.

  • Kann die Höhe der Kosten vor Vertragsabschluss ermittelt werden?
  • Was bedeutet eine fehlende Informations­pflicht?
PRÄMIEN­AUFTEILUNG

Es drohen horrende Abschlusskosten

Der Versicherer betrachtet die gesamte Einzahlung als Prämie; euer Sparteil ist das was übrig bleibt, nachdem der Kostenteil und Risikoteil abgezogen wurden.

Die Prämie ist dem Versicherer bis zum Ende der Laufzeit geschuldet, ein Zahlungs­unterbruch ist nur in Ausnahmen möglich.

gelber Teil von 3 Teilen

Sparteil

Dieser Teil wird eurem Sparkapital gutgeschrieben. Ein allfällig garantierter Mindestzins wird nur auf das verbleibende Sparkapital berechnet.

roter Teil von 3 Teilen

Kostenteil

Der Kostenteil hat es in sich; er umfasst folgende Kostenarten:

  • Abschlusskosten
  • Verwaltungskosten
  • Inkassokosten
blauer Teil von 3 Teilen

Risikoteil

Die Risikokosten werden für die Deckung von Invaliditäts-, Sterblichkeits- und anderen Risiken verwendet und sind in der Police aufgeführt.

Die Grafik zeigt am Beispiel eines Versicherers, was während der ersten 10 Jahre mit den einbezahlten Prämien geschieht.

Nach Einzahlung der Prämie (100%) werden davon der Kostenteil und Risikoteil abgezogen, wodurch sich der übrig bleibende Sparteil reduziert:

  • In den ersten fünf Jahren beträgt der Sparteil gerade mal 60%, während der Kostenteil 30% ausmacht. Bei den fehlenden 10% handelt es sich um die vereinbarten Risikokosten.
  • Nach den ersten fünf Jahren verschwindet der Kostenteil nicht, er beträgt während der verbleibenden Laufzeit konstant 5%, die Risikokosten bleiben bei 10%.
Säulendiagramm, X-Achse Jahr, Y-Achse Prozent, 3 Teile gestapelt
KOSTENARTEN

Hier liegen die versteckten Kosten begraben

Kostenteil

Es gibt verschiedene Kostenarten, welche zum Kostenteil gehören.

  • Diese Kosten werden zusätzlich zu den vereinbarten Risikokosten erhoben.
  • Es gibt keine Informations­pflicht zu der Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten vor dem Vertragsabschluss.
  • Die Abschlusskosten für die gesamte vertragliche Laufzeit werden innerhalb der ersten Jahre belastet, um damit unter anderem die Provisions­zahlungen für den Vertragsabschluss auszurichten.
  • Auch in den Jahren danach erhebt der Versicherer weiterhin Verwaltungskosten.

Abschlusskosten

Bei den Abschlusskosten handelt es sich nun nicht bloss um Portokosten. Unter anderem werden damit die Provisions­zahlungen ausgerichtet:

«Bei fondsgebundenen Versicherungen sind die Abschluss­provisionen für den Finanzberater sehr hoch. Von den Fondsanbietern erhält die Versicherungs­gesellschaft in der Regel einmalig und regelmässig Provisionen (Kickbacks) ausbezahlt, die teilweise beträchtlich sind.»

123-pensionierung.ch VermögensPartner AG – Säule 3a mit einer fondsgebundenen Lebens­versicherung

«Abschluss­provisionen gibt es fast nur im Privat­kunden­geschäft. Im Bereich der Einzel­lebens­versicherungen und der Kranken­zusatz­versicherungen sind die Abschluss­provisionen ein zentraler Bestandteil der Makler­entschädigung. Bei den Einzel­lebens­versicherungen beträgt die Abschluss­provision typischerweise 4 Prozent der Produktionssumme [Produktionssumme = Jahresprämie × Laufzeit in Jahren]. Schliesst zum Beispiel eine dreissig Jahre alte Person eine Sparversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einer Jahresprämie von 5’000 Franken ab, erhält der Versicherungs­makler eine Abschluss­provision von rund 7’000 Franken. Dieser Betrag muss als sehr hoch bezeichnet werden

admin.ch – Regulierungs­folgen­abschätzung bei der Totalrevision des Versicherungs­vertrags­gesetzes, PDF Seite 129

Die Höhe der Abschlusskosten ist somit abhängig von der vertraglich festgelegten Prämie und Laufzeit.

Kommentar: Bei gleichbleibender Prämie bedeutet das, je jünger der Versicherungs­nehmer, desto lukrativer das Geschäft.

Zillmerung

Die gesamten Abschlusskosten werden in den ersten Jahren von eurer einbezahlten Prämie abgebucht:

«Mit „Zillmerung“ wird das Verfahren bzw. die Praxis der Abschreibung der Abschlusskosten, die beim Versicherungs­unternehmen beim Abschluss einer Einzel­lebens­versicherung entstehen, auf die ersten Jahre der Vertrags­laufzeit, bezeichnet. Die Zillmerung von Spar­versicherungen führt dazu, dass die Versicherungs­nehmer hohe Vermögens­verluste bis hin zum Totalverlust realisieren, wenn sie gezwungen sind, die Spar­versicherungs­police frühzeitig zurückzukaufen.»

admin.ch – Regulierungs­folgen­abschätzung bei der Totalrevision des Versicherungs­vertrags­gesetzes, PDF Seite 26

Kommentar: Da euch dieses Geld abgezweigt wird, habt ihr darauf natürlich kein Wachstum. Das macht es schwieriger, die fehlenden Beträge zu kompensieren. Deshalb ist die vorzeitige Abschreibung der Abschlusskosten zu eurem Nachteil, selbst wenn ihr über die gesamte Laufzeit einzahlt. Auch das Verkaufsargument des Durchschnitts­kosten­effekts (cost average effect) ist aufgrund der unterschiedlich geschmälerten Sparteile nicht haltbar.

Verwaltungskosten

Im Gegensatz zu den Abschlusskosten werden die Verwaltungskosten während der gesamten Laufzeit erhoben.

Inkassokosten

Die Inkassokosten können CHF 5.00 pro Einzahlung betragen, bei einer monatlichen Prämienzahlung von CHF 100.00 gingen also nochmals 5% verloren.

BEISPIEL­RECHNUNG

Wenn ihr von den hohen Kosten überrascht seid: Das ist kein Einzelfall

Von den einbezahlten Prämien werden Risikoteil und Kostenteil abgezogen. Der Sparteil ist das was übrig bleibt und trägt wesentlich zum Sparkapital bei. Nach mehreren Jahren kann der Zwischenstand so aussehen:

Jahresprämie 4800
+ Einbezahlte Prämien 57’600
- Risikoteil 6’140
- Kostenteil 8’969
Abschlusskosten 6’303
Verwaltungskosten 2’531
Inkassokosten 135
= Sparteil 42’491

reales Beispiel, gerundete Beträge in CHF, als CSV-⁠Datei herunterladen
Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.


Ab der ersten Einzahlung könnt ihr die belasteten Kosten bei eurem Versicherer anfragen und erhaltet eine Kosten­übersicht. Wir können hier Dank freiwillig eingereichter Kosten­übersichten gemeinsam für Kosten­transparenz sorgen.

INFORMATIONS­PFLICHT

Die FINMA und die angebliche Un­vorher­sehbarkeit

1Lasst euch nichts aufschwatzen

Der Versicherer muss über den Verlauf des Rückkaufswertes informieren, das wird über eine Wertetabelle gemacht. Daraus geht hervor, welchen Betrag euch der Versicherer bei Vertragsauflösung voraussichtlich auszahlt. Wenn ihr wisst, was ein Rückkaufswert ist, dürft ihr die Differenz zwischen Rückkaufswert und der Summe der einbezahlten Prämien (abzüglich Risikokosten, zuzüglich Zinseszins) selber berechnen. Transparenz sieht anders aus!

Kommentar: Falls ihr jetzt vor dem Vertragsabschluss einer gemischten Lebens­versicherung stehen solltet, berechnet zuerst euer vermutetes Sparkapital und vergleicht es mit dem Rückkaufswert, den euch die Versicherung anbietet! Das könnt ihr online mit einem Sparrechner machen. Schaut euch auch den Rückkaufswert der ersten paar Jahre genau an.

Die Differenz lässt sich wahrscheinlich mit dem Kostenteil begründen, den euch der Versicherer zusätzlich belastet.

Genau von diesen Kosten müssen die Beträge in der Police nicht genannt werden:

«Will der Kunde wissen, was hier auf ihn zukommt, muss er sich mühsam durch den umfangreichen Vertrag wühlen oder den Versicherer darauf ansprechen. Eine Informations­pflicht zu diesen Kosten auf Seiten der Versicherung gebe es nicht, erklärt der Ombudsmann. Und entsprechend sei es bei allen Anbietern gleich: „Alle erheben Abschlusskosten, aber keiner sagt beim Vertragsabschluss, wie hoch sie sind.“»

srf.ch Kassensturz Espresso – Kostenfalle Lebens­versicherung: Ombudsmann will mehr Transparenz

Die Abschluss- und Verwaltungskosten wurden nämlich im Versicherungs­vertrags­gesetz (VVG, wirksam von 2007 bis 2021) nicht explizit in der Liste der Informations­pflichten des Versicherers aufgeführt:

«Informations­defizite haben die Versicherungs­nehmer insbesondere auch bezüglich der Verwaltungs- und Abschlusskosten, die von den Lebens­versicherer im Normalfall nirgends ausgewiesen werden:
Ombudsfrau (2009b, 12): „In Art. 3 VVG sind die Mindest­informationen, die einem Versicherungs­nehmer vor Vertragsabschluss zu geben sind, abschliessend aufgezählt. Das heisst u.E. aber nicht, dass die Versicherer nicht weiter gehen sollten. Viele Versicherungs­nehmer empfinden es als störend, dass sie keine Auskünfte über die Abschluss- und Verwaltungskosten erhalten. Deren Existenz wurde ihnen sehr oft erst im Zeitpunkt des Rückkaufs der Police bewusst. Die Beschwerde­führenden konnten diese mangelnde Transparenz nicht nachvollziehen. Dies umso weniger, wenn der Versicherer sich trotz Rückfragen dazu in Schweigen hüllte.“»

admin.ch – Regulierungs­folgen­abschätzung bei der Totalrevision des Versicherungs­vertrags­gesetzes, PDF Seite 93

Dass Handlungsbedarf besteht, geht auch aus dem bereits zuvor zitierten Bericht zur Revision des VVG hervor, welcher 2011 dem Parlament vorgelegt wurde:

«12.2b. Lebens­versicherung: Die Information der Prämienaufteilung auf Kosten des Risikoschutzes auf der einen Seite und auf die Kosten des Vertrags­abschluss und Vertrags­verwaltung auf der anderen Seite ist für den Versicherungs­nehmer bei gemischten Lebens­versicherungen sehr produktiv, da sie für den Kaufentscheid sehr relevant ist: Es spielt für den Versicherungs­nehmer eine Rolle, ob nur 95% oder aber nur gerade 80% des von ihm eingezahlten Prämienvolumens aufs Sparen entfallen

admin.ch – Regulierungs­folgen­abschätzung bei der Totalrevision des Versicherungs­vertrags­gesetzes, PDF Seite 179

Der Bericht kommt zu folgender Abwägung:

«Zusätzliche Informations­pflichten gemäss Art. 12 E-VVG: Bei fünf der acht zusätzlichen informations­pflichtigen Inhalte, die mit Art. 12 Abs. 1-2 E-VVG vorgesehen sind, erachten wird die Aufnahme in die Liste der informations­pflichtigen Inhalte für gerechtfertigt. Aus ökonomischer Sicht ist dabei die Informations­pflicht bezüglich der Abschlusskosten bei Lebens­versicherungen von herausragender Bedeutung

admin.ch – Regulierungs­folgen­abschätzung bei der Totalrevision des Versicherungs­vertrags­gesetzes, PDF Seite 188

Jetzt könnte man auf die Idee kommen, dass die Versicherungs­unternehmen Kosten erheben, welche gesetzlich nicht vorgesehen und somit nicht zulässig sind. Wäre das nicht Aufgabe der Finanz­markt­aufsicht, hier zu regulieren?

Nur falls sich da jemand Illusionen macht:

«Wie in allen anderen Versicherungs­zweigen sorgt die FINMA auch bei den Kranken­versicherungen dafür, dass in erster Linie die Solvenz dieser Unternehmen gesichert ist. … Wenn die von der Kranken­versicherung getroffenen Annahmen plausibel sind und die Prämien weder missbräuchlich hoch erscheinen, noch die Solvenz des Unternehmens bedrohen, genehmigt die FINMA die Prämien. …»

finma.ch – Die FINMA und die Kranken­zusatz­versicherung, PDF Seite 2

Was unternimmt die FINMA nun gegen die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten? Tatsächlich bewilligt die FINMA die nach Abzug der Kosten übrig gebliebenen Abfindungswerte:

«Die Abfindungswerte von Einzel­lebens­produkten sind der FINMA gemäss Art. 127 AVO zur Genehmigung einzureichen. Die FINMA prüft, ob die rechtlichen Anforderungen gemäss Abs. 2 dieses Artikels erfüllt sind.»

finma.ch – Abfindungswerte

«Bei Rückkauf eines Lebens­versicherungs­vertrages entspricht der Abfindungswert dem Inventar­deckungs­kapital, abzüglich eines allfälligen Abzugs für nicht amortisierte Abschlusskosten sowie eines allfälligen Abzugs für das Zinsrisiko (Abfindungswert bei Rückkauf). 39
Das Versicherungs­unternehmen kann im Fall einer Umwandlung oder eines Rückkaufs einen Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten vornehmen. 44
Dabei betragen die modifizierten Abschlusskosten maximal 5% des Brutto­prämien­barwerts. … 47»

finma.ch – Rundschreiben 2016/6 Lebens­versicherung, PDF Seiten 6-7

Deshalb also ist das in der Schweiz legal.

Und was ist mit den zusätzlichen Informations­pflichten im Rahmen der Revision des VVG, welche die versteckten Kosten offenlegen würden? Ihr müsst wissen, dass das so gar nicht geht, sagt die FINMA:

«Art und Angaben zum Ausmass der Abzüge und Kosten Dritter (etwa Fonds­verkauf­gebühren bei fondsgebundenen Versicherungen), welche beim Rückkauf anfallen. 70
Unter Rz 70 ist die Art der Abzüge und Kosten Dritter zu verstehen und nicht die effektive Höhe, da insbesondere die Abzüge und Kosten Dritter während der Laufzeit des Vertrags nicht vorhersehbar sind. 72»

finma.ch – Rundschreiben 2016/6 Lebens­versicherung, PDF Seite 9

Kommentar: Beim Bemessen der Abschlusskosten (gesamte Laufzeit) ist die FINMA auch nicht zurückhaltend. Weshalb aber bei der Informations­pflicht? Es kommt mir so vor, als stellt sich die FINMA schützend vor die Versicherer. Insofern überrascht es mich nicht, dass der Schweizerische Versicherungs­verband die Argumentation der FINMA teilt:

«… Bei Vertragsabschluss ist nicht bekannt, ob überhaupt und falls ja, wann ein Rückkauf stattfinden wird. Eine Angabe der Kosten für den Fall des Rückkaufs ist somit bei Vertragsschluss nicht möglich, da die Kosten während der Laufzeit des Vertrags nicht vorhersehbar sind, wie dies die FINMA in ihrem Rundschreiben festhält (RS 2016/6 Rz. 72).»

svv.ch Der Schweizerische Versicherungs­verband – VVG: Die­se Dif­fe­ren­zen müs­sen die Rä­te be­rei­ni­gen

POLITIK

Es bleibt beim Alten

Gesetzgebung

Das Parlament hat beschlossen, dass die Höhe der Kosten im revidierten VVG (wirksam ab 2022) weiterhin nicht informations­pflichtig ist. Ratet mal, mit welcher Begründung:

«Auch an der Pflicht des Versicherers, über die Kosten zu informieren, die mit einem Rückkauf einer Lebens­versicherung durch den Versicherten verbunden sind, will der Ständerat grundsätzlich festhalten. Allerdings soll der Versicherer nicht über Franken und Rappen, sondern nur über die „wesentlichen Kostenarten“ informieren müssen. Grund dafür ist, dass die genauen Kosten bei Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt sein dürften

parlament.ch – Seilziehen um Konsumentenschutz bei Versicherungs­verträgen

Für Versicherungen sind mehrere Gesetze und Verordnungen relevant. Wer sich für die politischen Hintergründe interessiert, kann die Debatten zum VVG einsehen. Das Thema Informations­pflicht wurde in der Sitzung vom 18.12.2019 behandelt.

Und so bleibt es dabei, der Bericht vom Kassensturz aus dem Jahr 2011 ist auch heute noch aktuell:

«Wenn ihr etwas kauft, dann wisst ihr, wieviel ihr dafür zahlen müsst. Das ist ja völlig klar, sonst würdet ihr es sicher nicht kaufen. Bei einer Lebens­versicherung ist das ganz anders. Da erfährt der Konsument häufig erst wenn es zu spät ist, wieviel es ihn wirklich kostet. Wenn es ums Verkaufen geht, sagen Versicherungen das Wichtigste nämlich häufig nicht.»

srf.ch Kassensturz – Was der Verkäufer verschweigt, Video ab 16:50

Wo ein Wille ist…

Norwegen hat bewiesen, dass die Kosten der gemischten Lebens­versicherungen nicht stillschweigend hingenommenen werden müssen. Die Abschlusskosten wurden stark reduziert:

«„Ein Preiswettbewerb im Hinblick auf die Abschlusskosten kann so lange nicht stattfinden, wie diese den Verbrauchern nicht offen gelegt werden. In Norwegen hat die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung, die Abschlusskosten bei Lebens­versicherungen bereits bei Abschluss des Vertrages in Rechnung zu stellen, zu einer Absenkung dieser Kosten um mehr als 90 Prozent geführt. Offenbar wurden sich die norwegischen Verbraucher erst durch diese Regelung der tatsächlichen Höhe der für die Beratungsleistung in Rechnung gestellten Kosten bewusst. Der dadurch einsetzende Wettbewerb zwang die Unternehmen zu kunden­freundlicheren Preisen. Man darf davon ausgehen, dass durch die Einführung einer vorvertraglichen Informations­pflicht über die Höhe der Abschlusskosten ähnliche Wirkungen erzielt werden könnten.“ (Langer und Rosenow 2006, 211-212).»

admin.ch – Regulierungs­folgen­abschätzung bei der Totalrevision des Versicherungs­vertrags­gesetzes, PDF Seite 46

KOMMENTAR

Meine persönliche Meinung

Die versteckten Versicherungs­kosten bei gemischten Lebens­versicherungen sorgen für eine Umverteilung des Vermögens. Und zwar vom Versicherungs­nehmer zum Versicherer.

Vielerorts werden die Unterschiede von Angeboten zwischen Banken und Versicherern für die Säule 3a erklärt. So entsteht der Eindruck, dass gemischte Lebens­versicherungen eine sinnvolle Alternative sein können. Ohnehin liegt vermutlich euer Spar­kapital für diese so­genannten Spar­versicherungen bei einer Bank.

Wer meint, einen Versicherungs­schutz zu benötigen, ist mit einer reinen Risiko­versicherung besser beraten. Da es keinen Sparteil gibt, sind die Kosten von Anfang an klar. Aber seid euch bewusst, dass auch Banken für ihre Vorsorge­produkte Gebühren erheben können, wie etwa bei der Auflösung des Kontos oder bei Anlagefonds die TER (Total Expense Ratio), Depot­gebühren und Transaktions­kosten.

Und noch etwas: Die Säule 3a ist nicht steuerfrei, beim Bezug fallen Kapital­auszahlungs­steuern an, die einer Progression unterliegen. Das bedeutet, dass ihr steuerliche Nachteile habt, wenn ihr das gesamte Kapital im gleichen Jahr bezieht. Daran solltet ihr denken, bevor ihr euch für eine Prämienzahlung bis zur Pensionierung verpflichtet.

Der Versicherer muss euch auf Anfrage mitteilen, in welcher Höhe er sich bislang an eurer Altersvorsorge bedient hat.

Kosten anfragen

Wer mit versteckten Kosten arbeitet, der fürchtet Transparenz. In einem solchen Markt haben Versicherer und Finanzberater einen Wett­bewerbs­vorteil, wenn sie mit dem Segen der FINMA die Höhe der Kosten verschweigen; wer dreist genug ist, kann damit durchkommen.

Dabei bringt eine Offenlegung der Kosten Licht ins Dunkel und wäre im Einklang mit dem Bericht zur Revision des VVG. Diese eigentliche Selbst­verständlich­keit wird nicht von alleine eintreten. Wir können jedoch gemeinsam einen Anreiz für die Versicherer schaffen, um Kosten­transparenz herzustellen. Nämlich dann, wenn deren Versicherungs­kosten tiefer ausfallen als in der genannten Beispielrechnung.