Übersicht
Erfahrungsgemäss halten sich Versicherer und deren Finanzberater mit Auskünften zu Kosten und Provisionen bedeckt. Aber wie teuer sind gemischte Lebensversicherungen (Sparversicherungen) wirklich?
Wir nehmen die Kosten in der gebundenen Vorsorge (Säule 3a) genauer unter die Lupe.
Prämienaufteilung & Kostenarten
Euer Sparteil schrumpft nicht nur wegen des Risikoteils.
- Die Prämie setzt sich aus 3 Teilen zusammen
- Der Kostenteil wiederum enthält mehrere Kostenarten (Abschlusskosten und andere)
Beispielrechnung & Kosten anfragen
Hier werden die Kosten mit echten Beispielen offengelegt.
- Die Beispiele wurden tatsächlich so abgerechnet
- Ihr könnt ganz einfach eure eigene Kostenübersicht anfordern
Informationspflicht & Politik
Über die fehlende Informationspflicht und die Rolle der FINMA.
- Kann die Höhe der Kosten vor Vertragsabschluss ermittelt werden?
- Was bedeutet eine fehlende Informationspflicht?
Es drohen horrende Abschlusskosten
Der Versicherer betrachtet die gesamte Einzahlung als Prämie; euer Sparteil ist das was übrig bleibt, nachdem der Kostenteil und Risikoteil abgezogen wurden.
Die Prämie ist dem Versicherer bis zum Ende der Laufzeit geschuldet, ein Zahlungsunterbruch ist nur in Ausnahmen möglich.
Sparteil
Dieser Teil wird eurem Sparkapital gutgeschrieben. Ein allfällig garantierter Mindestzins wird nur auf das verbleibende Sparkapital berechnet.
Kostenteil
Der Kostenteil hat es in sich; er umfasst folgende Kostenarten:
- Abschlusskosten
- Verwaltungskosten
- Inkassokosten
Risikoteil
Die Risikokosten werden für die Deckung von Invaliditäts-, Sterblichkeits- und anderen Risiken verwendet und sind in der Police aufgeführt.
Die Grafik zeigt am Beispiel eines Versicherers, was während der ersten 10 Jahre mit den einbezahlten Prämien geschieht.
Nach Einzahlung der Prämie (100%) werden davon der Kostenteil und Risikoteil abgezogen, wodurch sich der übrig bleibende Sparteil reduziert:
- In den ersten fünf Jahren beträgt der Sparteil gerade mal 60%, während der Kostenteil 30% ausmacht. Bei den fehlenden 10% handelt es sich um die vereinbarten Risikokosten.
- Nach den ersten fünf Jahren verschwindet der Kostenteil nicht, er beträgt während der verbleibenden Laufzeit konstant 5%, die Risikokosten bleiben bei 10%.
Hier liegen die versteckten Kosten begraben
Kostenteil
Es gibt verschiedene Kostenarten, welche zum Kostenteil gehören.
- Diese Kosten werden zusätzlich zu den vereinbarten Risikokosten erhoben.
- Es gibt keine Informationspflicht zu der Höhe der Abschluss- und Verwaltungskosten vor dem Vertragsabschluss.
- Die Abschlusskosten für die gesamte vertragliche Laufzeit werden innerhalb der ersten Jahre belastet, um damit unter anderem die Provisionszahlungen für den Vertragsabschluss auszurichten.
- Auch in den Jahren danach erhebt der Versicherer weiterhin Verwaltungskosten.
Abschlusskosten
Bei den Abschlusskosten handelt es sich nun nicht bloss um Portokosten. Unter anderem werden damit die Provisionszahlungen ausgerichtet:
«Bei fondsgebundenen Versicherungen sind die Abschlussprovisionen für den Finanzberater sehr hoch. Von den Fondsanbietern erhält die Versicherungsgesellschaft in der Regel einmalig und regelmässig Provisionen (Kickbacks) ausbezahlt, die teilweise beträchtlich sind.»
123-pensionierung.ch VermögensPartner AG – Säule 3a mit einer fondsgebundenen Lebensversicherung
«Abschlussprovisionen gibt es fast nur im Privatkundengeschäft. Im Bereich der Einzellebensversicherungen und der Krankenzusatzversicherungen sind die Abschlussprovisionen ein zentraler Bestandteil der Maklerentschädigung. Bei den Einzellebensversicherungen beträgt die Abschlussprovision typischerweise 4 Prozent der Produktionssumme [Produktionssumme = Jahresprämie × Laufzeit in Jahren]. Schliesst zum Beispiel eine dreissig Jahre alte Person eine Sparversicherung mit einer Laufzeit von 35 Jahren und einer Jahresprämie von 5’000 Franken ab, erhält der Versicherungsmakler eine Abschlussprovision von rund 7’000 Franken. Dieser Betrag muss als sehr hoch bezeichnet werden.»
Die Höhe der Abschlusskosten ist somit abhängig von der vertraglich festgelegten Prämie und Laufzeit.
Kommentar: Bei gleichbleibender Prämie bedeutet das, je jünger der Versicherungsnehmer, desto lukrativer das Geschäft.
Zillmerung
Die gesamten Abschlusskosten werden in den ersten Jahren von eurer einbezahlten Prämie abgebucht:
«Mit „Zillmerung“ wird das Verfahren bzw. die Praxis der Abschreibung der Abschlusskosten, die beim Versicherungsunternehmen beim Abschluss einer Einzellebensversicherung entstehen, auf die ersten Jahre der Vertragslaufzeit, bezeichnet. Die Zillmerung von Sparversicherungen führt dazu, dass die Versicherungsnehmer hohe Vermögensverluste bis hin zum Totalverlust realisieren, wenn sie gezwungen sind, die Sparversicherungspolice frühzeitig zurückzukaufen.»
Kommentar: Da euch dieses Geld abgezweigt wird, habt ihr darauf natürlich kein Wachstum. Das macht es schwieriger, die fehlenden Beträge zu kompensieren. Deshalb ist die vorzeitige Abschreibung der Abschlusskosten zu eurem Nachteil, selbst wenn ihr über die gesamte Laufzeit einzahlt. Auch das Verkaufsargument des Durchschnittskosteneffekts (cost average effect) ist aufgrund der unterschiedlich geschmälerten Sparteile nicht haltbar.
Verwaltungskosten
Im Gegensatz zu den Abschlusskosten werden die Verwaltungskosten während der gesamten Laufzeit erhoben.
Inkassokosten
Die Inkassokosten können CHF 5.00 pro Einzahlung betragen, bei einer monatlichen Prämienzahlung von CHF 100.00 gingen also nochmals 5% verloren.
Wenn ihr von den hohen Kosten überrascht seid: Das ist kein Einzelfall
Von den einbezahlten Prämien werden Risikoteil und Kostenteil abgezogen. Der Sparteil ist das was übrig bleibt und trägt wesentlich zum Sparkapital bei. Nach mehreren Jahren kann der Zwischenstand so aussehen:
Jahresprämie 4800 | ||
---|---|---|
+ | Einbezahlte Prämien | 57’600 |
- | Risikoteil | 6’140 |
- | Kostenteil | 8’969 |
Abschlusskosten | 6’303 | |
Verwaltungskosten | 2’531 | |
Inkassokosten | 135 | |
= | Sparteil | 42’491 |
reales Beispiel, gerundete Beträge in CHF, als CSV-⁠Datei herunterladen
Die Tabelle erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Ab der ersten Einzahlung könnt ihr die belasteten Kosten bei eurem Versicherer anfragen und erhaltet eine Kostenübersicht. Wir können hier Dank freiwillig eingereichter Kostenübersichten gemeinsam für Kostentransparenz sorgen.
Die FINMA und die angebliche Unvorhersehbarkeit
1Lasst euch nichts aufschwatzen
Der Versicherer muss über den Verlauf des Rückkaufswertes informieren, das wird über eine Wertetabelle gemacht. Daraus geht hervor, welchen Betrag euch der Versicherer bei Vertragsauflösung voraussichtlich auszahlt. Wenn ihr wisst, was ein Rückkaufswert ist, dürft ihr die Differenz zwischen Rückkaufswert und der Summe der einbezahlten Prämien (abzüglich Risikokosten, zuzüglich Zinseszins) selber berechnen. Transparenz sieht anders aus!
Kommentar: Falls ihr jetzt vor dem Vertragsabschluss einer gemischten Lebensversicherung stehen solltet, berechnet zuerst euer vermutetes Sparkapital und vergleicht es mit dem Rückkaufswert, den euch die Versicherung anbietet! Das könnt ihr online mit einem Sparrechner machen. Schaut euch auch den Rückkaufswert der ersten paar Jahre genau an.
Die Differenz lässt sich wahrscheinlich mit dem Kostenteil begründen, den euch der Versicherer zusätzlich belastet.
2Eine Gesetzeslücke?
Genau von diesen Kosten müssen die Beträge in der Police nicht genannt werden:
«Will der Kunde wissen, was hier auf ihn zukommt, muss er sich mühsam durch den umfangreichen Vertrag wühlen oder den Versicherer darauf ansprechen. Eine Informationspflicht zu diesen Kosten auf Seiten der Versicherung gebe es nicht, erklärt der Ombudsmann. Und entsprechend sei es bei allen Anbietern gleich: „Alle erheben Abschlusskosten, aber keiner sagt beim Vertragsabschluss, wie hoch sie sind.“»
srf.ch Kassensturz Espresso – Kostenfalle Lebensversicherung: Ombudsmann will mehr Transparenz
Die Abschluss- und Verwaltungskosten wurden nämlich im Versicherungsvertragsgesetz (VVG, wirksam von 2007 bis 2021) nicht explizit in der Liste der Informationspflichten des Versicherers aufgeführt:
«Informationsdefizite haben die Versicherungsnehmer insbesondere auch bezüglich der Verwaltungs- und Abschlusskosten, die von den Lebensversicherer im Normalfall nirgends ausgewiesen werden:
Ombudsfrau (2009b, 12): „In Art. 3 VVG sind die Mindestinformationen, die einem Versicherungsnehmer vor Vertragsabschluss zu geben sind, abschliessend aufgezählt. Das heisst u.E. aber nicht, dass die Versicherer nicht weiter gehen sollten. Viele Versicherungsnehmer empfinden es als störend, dass sie keine Auskünfte über die Abschluss- und Verwaltungskosten erhalten. Deren Existenz wurde ihnen sehr oft erst im Zeitpunkt des Rückkaufs der Police bewusst. Die Beschwerdeführenden konnten diese mangelnde Transparenz nicht nachvollziehen. Dies umso weniger, wenn der Versicherer sich trotz Rückfragen dazu in Schweigen hüllte.“»
3Es besteht Handlungsbedarf
Dass Handlungsbedarf besteht, geht auch aus dem bereits zuvor zitierten Bericht zur Revision des VVG hervor, welcher 2011 dem Parlament vorgelegt wurde:
«12.2b. Lebensversicherung: Die Information der Prämienaufteilung auf Kosten des Risikoschutzes auf der einen Seite und auf die Kosten des Vertragsabschluss und Vertragsverwaltung auf der anderen Seite ist für den Versicherungsnehmer bei gemischten Lebensversicherungen sehr produktiv, da sie für den Kaufentscheid sehr relevant ist: Es spielt für den Versicherungsnehmer eine Rolle, ob nur 95% oder aber nur gerade 80% des von ihm eingezahlten Prämienvolumens aufs Sparen entfallen.»
Der Bericht kommt zu folgender Abwägung:
«Zusätzliche Informationspflichten gemäss Art. 12 E-VVG: Bei fünf der acht zusätzlichen informationspflichtigen Inhalte, die mit Art. 12 Abs. 1-2 E-VVG vorgesehen sind, erachten wird die Aufnahme in die Liste der informationspflichtigen Inhalte für gerechtfertigt. Aus ökonomischer Sicht ist dabei die Informationspflicht bezüglich der Abschlusskosten bei Lebensversicherungen von herausragender Bedeutung.»
4Die FINMA ist keine grosse Hilfe
Jetzt könnte man auf die Idee kommen, dass die Versicherungsunternehmen Kosten erheben, welche gesetzlich nicht vorgesehen und somit nicht zulässig sind. Wäre das nicht Aufgabe der Finanzmarktaufsicht, hier zu regulieren?
Nur falls sich da jemand Illusionen macht:
«Wie in allen anderen Versicherungszweigen sorgt die FINMA auch bei den Krankenversicherungen dafür, dass in erster Linie die Solvenz dieser Unternehmen gesichert ist. … Wenn die von der Krankenversicherung getroffenen Annahmen plausibel sind und die Prämien weder missbräuchlich hoch erscheinen, noch die Solvenz des Unternehmens bedrohen, genehmigt die FINMA die Prämien. …»
finma.ch – Die FINMA und die Krankenzusatzversicherung, PDF Seite 2
5Wer hat das bewilligt?
Was unternimmt die FINMA nun gegen die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten? Tatsächlich bewilligt die FINMA die nach Abzug der Kosten übrig gebliebenen Abfindungswerte:
«Die Abfindungswerte von Einzellebensprodukten sind der FINMA gemäss Art. 127 AVO zur Genehmigung einzureichen. Die FINMA prüft, ob die rechtlichen Anforderungen gemäss Abs. 2 dieses Artikels erfüllt sind.»
«Bei Rückkauf eines Lebensversicherungsvertrages entspricht der Abfindungswert dem Inventardeckungskapital, abzüglich eines allfälligen Abzugs für nicht amortisierte Abschlusskosten sowie eines allfälligen Abzugs für das Zinsrisiko (Abfindungswert bei Rückkauf). 39
Das Versicherungsunternehmen kann im Fall einer Umwandlung oder eines Rückkaufs einen Abzug für nicht amortisierte Abschlusskosten vornehmen. 44
… Dabei betragen die modifizierten Abschlusskosten maximal 5% des Bruttoprämienbarwerts. … 47»
finma.ch – Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung, PDF Seiten 6-7
Deshalb also ist das in der Schweiz legal.
6Eine konservative Sicht der Dinge
Und was ist mit den zusätzlichen Informationspflichten im Rahmen der Revision des VVG, welche die versteckten Kosten offenlegen würden? Ihr müsst wissen, dass das so gar nicht geht, sagt die FINMA:
«Art und Angaben zum Ausmass der Abzüge und Kosten Dritter (etwa Fondsverkaufgebühren bei fondsgebundenen Versicherungen), welche beim Rückkauf anfallen. 70
Unter Rz 70 ist die Art der Abzüge und Kosten Dritter zu verstehen und nicht die effektive Höhe, da insbesondere die Abzüge und Kosten Dritter während der Laufzeit des Vertrags nicht vorhersehbar sind. 72»
finma.ch – Rundschreiben 2016/6 Lebensversicherung, PDF Seite 9
Kommentar: Beim Bemessen der Abschlusskosten (gesamte Laufzeit) ist die FINMA auch nicht zurückhaltend. Weshalb aber bei der Informationspflicht? Es kommt mir so vor, als stellt sich die FINMA schützend vor die Versicherer. Insofern überrascht es mich nicht, dass der Schweizerische Versicherungsverband die Argumentation der FINMA teilt:
«… Bei Vertragsabschluss ist nicht bekannt, ob überhaupt und falls ja, wann ein Rückkauf stattfinden wird. Eine Angabe der Kosten für den Fall des Rückkaufs ist somit bei Vertragsschluss nicht möglich, da die Kosten während der Laufzeit des Vertrags nicht vorhersehbar sind, wie dies die FINMA in ihrem Rundschreiben festhält (RS 2016/6 Rz. 72).»
Es bleibt beim Alten
Gesetzgebung
Das Parlament hat beschlossen, dass die Höhe der Kosten im revidierten VVG (wirksam ab 2022) weiterhin nicht informationspflichtig ist. Ratet mal, mit welcher Begründung:
«Auch an der Pflicht des Versicherers, über die Kosten zu informieren, die mit einem Rückkauf einer Lebensversicherung durch den Versicherten verbunden sind, will der Ständerat grundsätzlich festhalten. Allerdings soll der Versicherer nicht über Franken und Rappen, sondern nur über die „wesentlichen Kostenarten“ informieren müssen. Grund dafür ist, dass die genauen Kosten bei Abschluss des Vertrages noch nicht bekannt sein dürften.»
parlament.ch – Seilziehen um Konsumentenschutz bei Versicherungsverträgen
Für Versicherungen sind mehrere Gesetze und Verordnungen relevant. Wer sich für die politischen Hintergründe interessiert, kann die Debatten zum VVG einsehen. Das Thema Informationspflicht wurde in der Sitzung vom 18.12.2019 behandelt.
Und so bleibt es dabei, der Bericht vom Kassensturz aus dem Jahr 2011 ist auch heute noch aktuell:
«Wenn ihr etwas kauft, dann wisst ihr, wieviel ihr dafür zahlen müsst. Das ist ja völlig klar, sonst würdet ihr es sicher nicht kaufen. Bei einer Lebensversicherung ist das ganz anders. Da erfährt der Konsument häufig erst wenn es zu spät ist, wieviel es ihn wirklich kostet. Wenn es ums Verkaufen geht, sagen Versicherungen das Wichtigste nämlich häufig nicht.»
srf.ch Kassensturz – Was der Verkäufer verschweigt, Video ab 16:50
Wo ein Wille ist…
Norwegen hat bewiesen, dass die Kosten der gemischten Lebensversicherungen nicht stillschweigend hingenommenen werden müssen. Die Abschlusskosten wurden stark reduziert:
«„Ein Preiswettbewerb im Hinblick auf die Abschlusskosten kann so lange nicht stattfinden, wie diese den Verbrauchern nicht offen gelegt werden. In Norwegen hat die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung, die Abschlusskosten bei Lebensversicherungen bereits bei Abschluss des Vertrages in Rechnung zu stellen, zu einer Absenkung dieser Kosten um mehr als 90 Prozent geführt. Offenbar wurden sich die norwegischen Verbraucher erst durch diese Regelung der tatsächlichen Höhe der für die Beratungsleistung in Rechnung gestellten Kosten bewusst. Der dadurch einsetzende Wettbewerb zwang die Unternehmen zu kundenfreundlicheren Preisen. Man darf davon ausgehen, dass durch die Einführung einer vorvertraglichen Informationspflicht über die Höhe der Abschlusskosten ähnliche Wirkungen erzielt werden könnten.“ (Langer und Rosenow 2006, 211-212).»
Meine persönliche Meinung
Die versteckten Versicherungskosten bei gemischten Lebensversicherungen sorgen für eine Umverteilung des Vermögens. Und zwar vom Versicherungsnehmer zum Versicherer.
Vielerorts werden die Unterschiede von Angeboten zwischen Banken und Versicherern für die Säule 3a erklärt. So entsteht der Eindruck, dass gemischte Lebensversicherungen eine sinnvolle Alternative sein können. Ohnehin liegt vermutlich euer Sparkapital für diese sogenannten Sparversicherungen bei einer Bank.
Wer meint, einen Versicherungsschutz zu benötigen, ist mit einer reinen Risikoversicherung besser beraten. Da es keinen Sparteil gibt, sind die Kosten von Anfang an klar. Aber seid euch bewusst, dass auch Banken für ihre Vorsorgeprodukte Gebühren erheben können, wie etwa bei der Auflösung des Kontos oder bei Anlagefonds die TER (Total Expense Ratio), Depotgebühren und Transaktionskosten.
Und noch etwas: Die Säule 3a ist nicht steuerfrei, beim Bezug fallen Kapitalauszahlungssteuern an, die einer Progression unterliegen. Das bedeutet, dass ihr steuerliche Nachteile habt, wenn ihr das gesamte Kapital im gleichen Jahr bezieht. Daran solltet ihr denken, bevor ihr euch für eine Prämienzahlung bis zur Pensionierung verpflichtet.
Der Versicherer muss euch auf Anfrage mitteilen, in welcher Höhe er sich bislang an eurer Altersvorsorge bedient hat.
Wer mit versteckten Kosten arbeitet, der fürchtet Transparenz. In einem solchen Markt haben Versicherer und Finanzberater einen Wettbewerbsvorteil, wenn sie mit dem Segen der FINMA die Höhe der Kosten verschweigen; wer dreist genug ist, kann damit durchkommen.
Dabei bringt eine Offenlegung der Kosten Licht ins Dunkel und wäre im Einklang mit dem Bericht zur Revision des VVG. Diese eigentliche Selbstverständlichkeit wird nicht von alleine eintreten. Wir können jedoch gemeinsam einen Anreiz für die Versicherer schaffen, um Kostentransparenz herzustellen. Nämlich dann, wenn deren Versicherungskosten tiefer ausfallen als in der genannten Beispielrechnung.